Schülerin mit Hijab im Unterricht einer österreichischen Volksschule (Symbolbild)

Kopftuchverbot vor dem VfGH: Warum der Verfassungsgerichtshof die Anträge zurückgewiesen hat

Kaum ein Gesetz hat in den vergangenen Monaten eine ähnlich intensive öffentliche Diskussion ausgelöst wie das neue Kopftuchverbot für Schülerinnen unter 14 Jahren. Befürworter sehen darin einen Beitrag zum Schutz von Kindern und zur Förderung der Integration. Kritiker halten das Gesetz hingegen für einen Eingriff in die Religionsfreiheit und befürchten eine Ungleichbehandlung muslimischer Mädchen.

Im Namen zweier betroffener Mädchen und deren Mutter hat Dr. Georg Rihs einen Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Darüber hinaus hat er gemeinsam mit einem Kollegen einen weiteren Antrag für betroffene Mädchen und deren Familien ausgearbeitet. Dr. Georg Rihs vertrat mehrere Betroffene in den anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof führte eines dieser Verfahren unter der Geschäftszahl G 87/2026. Mit Beschluss vom 25. Juni 2026 wies er die eingebrachten Gesetzesprüfungsanträge jedoch zurück. Eine inhaltliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Kopftuchverbots erfolgte daher nicht. Der Beitrag erläutert die rechtlichen Hintergründe des Verfahrens, die Gründe für die Zurückweisung der Anträge sowie die Bedeutung des Beschlusses.

Was regelt das neue Kopftuchverbot?

Das neue Gesetz sieht vor, dass Schülerinnen unter 14 Jahren an österreichischen Schulen kein Kopftuch tragen dürfen. Nach den Erläuterungen des Gesetzgebers soll damit insbesondere verhindert werden, dass Mädchen bereits in jungen Jahren unter sozialen oder familiären Druck geraten. Darüber hinaus verfolgt das Gesetz nach den Materialien integrations- und bildungspolitische Ziele.

Kritiker wenden demgegenüber ein, dass das Verbot ausschließlich eine bestimmte religiöse Bekleidung betrifft und daher in die Religionsfreiheit der betroffenen Schülerinnen eingreifen könnte.

Gerade weil das Gesetz zahlreiche Familien unmittelbar betrifft und grundlegende Fragen des Verhältnisses zwischen Staat und Religionsfreiheit berührt, wurde es bereits kurz nach seinem Beschluss vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten.

Warum ist dieses Verfahren von allgemeinem Interesse?

Das Verfahren betrifft nicht nur die unmittelbar betroffenen Schülerinnen und deren Familien.

Es berührt grundlegende Fragen des Verhältnisses zwischen individueller Religionsfreiheit, staatlichem Bildungsauftrag, Gleichheitsgrundsatz und dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Obwohl der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes noch nicht geprüft hat, kommt seinem Beschluss erhebliche rechtliche Bedeutung zu. Er zeigt unter welchen Voraussetzungen der Gerichtshof Gesetze bereits vor ihrem Inkrafttreten überprüfen kann und wann eine inhaltliche Befassung überhaupt möglich ist.

Warum beschäftigt sich der Verfassungsgerichtshof mit dem Gesetz?

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nicht darüber, ob ein Gesetz politisch sinnvoll oder gesellschaftlich wünschenswert ist.

Seine Aufgabe besteht vielmehr darin zu prüfen, ob ein Gesetz mit der österreichischen Bundesverfassung vereinbar ist. Er ersetzt dabei nicht den Gesetzgeber, sondern kontrolliert, ob dieser die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten hat.

Diese Kontrollfunktion gewinnt gerade bei gesellschaftlich kontroversen Themen besondere Bedeutung.

Welche verfassungsrechtlichen Fragen stellen sich?

Die eingebrachten Anträge machten eine Reihe verfassungsrechtlicher Bedenken gegen das neue Kopftuchverbot geltend. Da der Verfassungsgerichtshof die Anträge aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen hat, musste er sich mit diesen Fragen jedoch noch nicht inhaltlich auseinandersetzen.

Das Kopftuchverbot tritt erst mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 in Kraft. Das Bildungsministerium hatte bereits Erlässe veröffentlicht, um Schulen sowie betroffene Eltern und Schülerinnen über die neue Rechtslage zu informieren.

Viele betroffene Familien beschäftigte bereits vor dem Inkrafttreten die Frage, welche Auswirkungen das Gesetz auf ihre Kinder haben wird. Eine der zentralen verfahrensrechtlichen Fragen lautete deshalb, ob der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz bereits vor seinem Inkrafttreten auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen kann.

Daneben standen insbesondere folgende Fragen im Mittelpunkt:

  • Greift das Gesetz in die Religionsfreiheit ein?
  • Liegt eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung vor?
  • Verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel?
  • Ist das gewählte Mittel geeignet und verhältnismäßig?
  • Wurden die Interessen der betroffenen Kinder, ihrer Eltern und des Staates verfassungskonform gegeneinander abgewogen?

Über diese Fragen hatte der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu entscheiden. Sie wären erst Gegenstand einer inhaltlichen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gewesen.

Warum hat der Verfassungsgerichtshof die Anträge zurückgewiesen?

In der öffentlichen Diskussion wird häufig übersehen, dass der Verfassungsgerichtshof nicht in jedem Verfahren unmittelbar über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes entscheidet.

Bevor sich der Gerichtshof mit dem Inhalt eines Gesetzes befasst, prüft er zunächst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das jeweilige Verfahren überhaupt vorliegen. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es zu einer inhaltlichen Prüfung der angefochtenen Bestimmungen.

Auch eine verfahrensrechtliche Entscheidung kann daher erhebliche rechtliche Bedeutung haben.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge, welche die RIHS Rechtsanwalt GmbH im Namen und im Auftrag der Antragstellerinnen eingebracht hat, sowie die Anträge weiterer Antragstellerinnen zurückgewiesen. Er begründete dies damit, dass die Schülerinnen noch nicht aktuell betroffen seien, weil das Kopftuchverbot erst mit 1. September 2026 in Kraft tritt. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes können Mädchen bis dahin weiterhin ein Kopftuch in der Schule tragen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Auch Erziehungsberechtigte müssten derzeit noch keinen Verpflichtungen aufgrund des Kopftuchverbots nachkommen. Die ab 1. September 2026 betroffenen Personen müssten gegenwärtig keinen erheblichen finanziellen Aufwand oder sonstige administrative, technische oder organisatorische Vorkehrungen treffen. Sie seien daher noch nicht aktuell betroffen.

Auf das Argument, dass sich der Gesetzgeber mit dem „neuen” Kopftuchverbot über das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2020, G 4/2020, hinwegsetzt – auch damals vertrat die RIHS Rechtsanwalt GmbH die Antragstellerinnen –, geht der Verfassungsgerichtshof in der Begründung seines Beschlusses nicht näher ein.

Fazit

Das Verfahren zum neuen Kopftuchverbot zählt zu den derzeit bedeutendsten verfassungsrechtlichen Verfahren in Österreich.

Für die unmittelbar betroffenen Familien geht es nicht nur um eine abstrakte Rechtsfrage, sondern um die konkreten Auswirkungen eines neuen Gesetzes auf ihren schulischen Alltag. Zugleich wirft das Verfahren grundlegende Fragen zur Religionsfreiheit, zum Gleichheitssatz und zu den verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Gesetzgebung auf.

Die Kanzlei RIHS Rechtsanwalt hat mehrere Betroffene in den Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vertreten. Diese Verfahren wurden durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2026 (G 76/2026, G 87–88/2026) zurückgewiesen, weil das Kopftuchverbot zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Kraft getreten war. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher in diesem Verfahren nicht mit der Verfassungsmäßigkeit des Kopftuchverbots selbst auseinandergesetzt, sondern ausschließlich die Zulässigkeit der Anträge beurteilt.

Da das Kopftuchverbot ab 1. September 2026 gilt, entfällt der tragende Zurückweisungsgrund des Beschlusses. Wir gehen daher davon aus, dass neuerlich Anträge eingebracht werden und sich der Verfassungsgerichtshof künftig auch inhaltlich mit der Verfassungsmäßigkeit des Kopftuchverbots befassen wird.

Dr. Georg Rihs vertrat bereits zum zweiten Mal betroffene Familien in Verfahren zum Kopftuchverbot vor dem Verfassungsgerichtshof. Den aktuellen Beschluss vom 25. Juni 2026 (G 76/2026, G 87–88/2026) finden Sie hier im Volltext.

Bereits im früheren Gesetzesprüfungsverfahren zum Kopftuchverbot war er als Rechtsvertreter beteiligt. Das damalige Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2020 (G 4/2020) finden Sie ebenfalls auf unserem Blog.

Über den Fortgang weiterer Verfahren werden wir Sie auf unserer Website www.rihs.law informieren.

Häufige Fragen zum Kopftuchverbot vor dem Verfassungsgerichtshof

Hat der Verfassungsgerichtshof das Kopftuchverbot bereits aufgehoben?

Nein. Der Verfassungsgerichtshof hat die eingebrachten Anträge mit Beschluss vom 25. Juni 2026 aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen. Über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes selbst wurde noch nicht entschieden.

Warum wurden die Anträge zurückgewiesen?

Der Gerichtshof ging davon aus, dass die Antragstellerinnen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht aktuell betroffen waren, weil das Gesetz erst mit 1. September 2026 in Kraft treten wird.

Kann das Kopftuchverbot nochmals vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden?

Ja. Nach Inkrafttreten des Gesetzes können unter den gesetzlichen Voraussetzungen neuerlich Gesetzesprüfungsanträge eingebracht werden.

Wo finde ich den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes?

Hier finden Sie den Beschluss vom 25. Juni 2026 (G 76/2026, G 87–88/2026).

Gibt es bereits eine frühere Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zum Kopftuchverbot?

Ja. Bereits mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2020 (G 4/2020) hat sich der Verfassungsgerichtshof mit einem früheren Kopftuchverbot befasst.

Über den Autor

Dr. Georg Rihs ist Rechtsanwalt in Wien und vertritt Mandanten regelmäßig in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen insbesondere das Verfassungsrecht, das Verwaltungsrecht und das öffentliche Wirtschaftsrecht.

Dieser Beitrag wurde erstmals am 3. Juli 2026 veröffentlicht und zuletzt am 9. Juli 2026 aktualisiert.

Abbruchauftrag im Baurecht: Was Eigentümer jetzt beachten müssen

Ein behördlicher Abbruchauftrag stellt für Eigentümer eine erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Herausforderung dar. Die Verpflichtung, ein Gebäude oder Gebäudeteile abzutragen, kann weitreichende Konsequenzen haben – insbesondere dann, wenn Fristen kurz bemessen sind oder hohe Kosten im Raum stehen.

Umso wichtiger ist es, frühzeitig zu prüfen, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.

Warum werden Abbruchaufträge erlassen?

Abbruchaufträge werden in der Praxis insbesondere dann erlassen, wenn:

  • bauliche Anlagen ohne entsprechende Bewilligung errichtet wurden
  • gravierende Abweichungen von genehmigten Bauplänen vorliegen
  • sicherheitsrelevante Mängel bestehen
  • baupolizeiliche Vorschriften verletzt wurden

Die rechtliche Ausgangssituation kann dabei sehr unterschiedlich sein und erfordert stets eine Prüfung im Einzelfall.

Welche Fristen gelten?

Ein Abbruchauftrag ist regelmäßig mit einer Frist zur Durchführung verbunden.

Diese Fristen sind oft:

  • vergleichsweise kurz
  • verbindlich
  • mit Zwangsmaßnahmen abgesichert

Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Behörde:

  • Ersatzvornahmen durchführen
  • Kosten dem Eigentümer auferlegen
  • weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen setzen

Kann man sich gegen einen Abbruchauftrag wehren?

Ob und in welchem Umfang ein Abbruchauftrag bekämpft werden kann, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab.

In Betracht kommen insbesondere:

  • die Anfechtung des Bescheides
  • die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
  • die Prüfung der materiellen Rechtslage
  • die Frage, ob mildere Maßnahmen möglich gewesen wären

Gerade bei komplexeren baurechtlichen Konstellationen ist eine fundierte rechtliche Beurteilung entscheidend.

Was passiert, wenn man nicht reagiert?

Ein Abbruchauftrag sollte keinesfalls ignoriert werden.

Unterbleibt eine Reaktion, drohen:

  • erhebliche Kosten durch behördliche Maßnahmen
  • zusätzliche Verwaltungsstrafen
  • langfristige rechtliche Nachteile

Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Bescheid kann helfen, Risiken zu minimieren und Handlungsspielräume zu nutzen.

Bedeutung für die Praxis

Abbruchaufträge betreffen häufig nicht nur einzelne Bauvorhaben, sondern können auch größere Projekte oder gewerbliche Nutzungen erheblich beeinflussen.

Die rechtliche Beurteilung hängt dabei wesentlich von der konkreten baurechtlichen Situation ab und sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Fazit

Ein Abbruchauftrag ist ein schwerwiegender Eingriff, der rasches und überlegtes Handeln erfordert. Die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten und Risiken sollten frühzeitig analysiert werden, um wirtschaftliche und rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Bei Fragen im Zusammenhang mit einem Abbruchauftrag oder baurechtlichen Verfahren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

RA Dr. Georg Rihs bei einer Wortmeldung im Rahmen eines Fire-Side-Talks des Juristenverbandes mit der Spitze des Verwaltungsgerichtshofes in Wien

Fire-Side-Talk mit der Spitze des Verwaltungsgerichtshofes in Wien

Teilnahme am Fire-Side-Talk des Juristenverbandes

Am 5. März 2026 fand im Festsaal der Sigmund Freud PrivatUniversität Wien ein Fire-Side-Talk des Juristenverbandes (Österreichischer Juristenverein – Konzipientenverband) mit der Spitze des Verwaltungsgerichtshofes statt.

Zu Gast waren der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Albert Posch, LL.M., sowie die Vizepräsidentin Mag. Dr. Bettina Maurer-Kober, LL.M.. Die Diskussion wurde von Mag. Michael Köttritsch (Die Presse) moderiert.

Einblicke in aktuelle Fragen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung

Im Rahmen der Veranstaltung wurden zentrale Themen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie die Rolle und Verantwortung des Verwaltungsgerichtshofes behandelt. Die Diskussion bot praxisnahe Einblicke in aktuelle Entwicklungen und deren Bedeutung für die Rechtsanwendung.

Aktive Beteiligung an der Diskussion

RA Dr. Georg Rihs nahm an der Veranstaltung teil und beteiligte sich im Rahmen der Diskussion mit einer Wortmeldung.

Die Teilnahme an Veranstaltungen dieser Art ermöglicht einen direkten Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern der Rechtsprechung und trägt zur vertieften Auseinandersetzung mit aktuellen rechtlichen Fragestellungen bei.

Bedeutung für die Praxis

Der Austausch mit der Spitze des Verwaltungsgerichtshofes unterstreicht die Relevanz aktueller Entwicklungen in der höchstgerichtlichen Judikatur für die anwaltliche Praxis. Solche Veranstaltungen bieten wertvolle Impulse für die Beratung und Vertretung von Mandantinnen und Mandanten.

Foto: ViennaShots Mediendienstleistungen by Socialized Alpha GmbH.

Verfahrenshilfe und höchstgerichtliche Beschwerden im Fremden- und Asylrecht

Arbeitsteilung bei persönlicher Bestellung vor VwGH und VfGH

Zur Entlastung bestellter Verfahrenshilfeanwälte in der Praxis

Im fremden- und asylrechtlichen Verfahrensrecht kommt es regelmäßig vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte persönlich zu Verfahrenshilfeanwälten bestellt werden. Diese Bestellung erfolgt unabhängig von der jeweiligen Kanzleistruktur und knüpft allein an die Person des bestellten Anwalts an.

Gerade in größeren Kanzleien führt dies in der Praxis zu einer besonderen Konstellation: Während die bestellten Anwälte parallel in wirtschaftlich stark ausgelasteten Bereichen tätig sind, fallen im Rahmen der Verfahrenshilfe höchstgerichtliche Beschwerden an, die rechtlich anspruchsvoll sind und eine verlässliche, fristgerechte Abwicklung erfordern.

Höchstgerichtliche Beschwerden als eigenständiges Spezialsegment

Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof stellen im Fremden- und Asylrecht ein eigenständiges juristisches Arbeitsfeld dar. Sie erfordern insbesondere:

  • präzise Analyse der angefochtenen Entscheidungen,
  • sichere Beherrschung der formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen,
  • strukturierte Aufarbeitung verfahrensrechtlicher Rügen,
  • und Erfahrung mit der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur.

Fehler in diesem Stadium sind regelmäßig nicht korrigierbar und können haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Persönliche Bestellung und organisatorische Realität in Großkanzleien

Die persönliche Bestellung als Verfahrenshilfeanwalt bedeutet nicht, dass die organisatorischen Strukturen der Kanzlei auf diese Verfahren ausgerichtet sind. In der Praxis zeigt sich häufig, dass:

  • die internen Ressourcen auf andere Mandate konzentriert sind,
  • höchstgerichtliche Verfahrenshilfeverfahren nicht zur laufenden Kernpraxis gehören,
  • und deren Bearbeitung zusätzliche Koordination im Kanzleialltag erfordert.

Unabhängig vom Fristenlauf stellt sich daher weniger eine zeitliche als vielmehr eine organisatorische und haftungsrechtliche Fragestellung.

Arbeitsteilung als verlässlicher Lösungsansatz

Vor diesem Hintergrund hat sich in der Praxis eine arbeitsteilige Abwicklung bewährt. Dabei verbleibt die formale Verantwortung beim bestellten Verfahrenshilfeanwalt, während die Ausarbeitung und Einbringung der höchstgerichtlichen Beschwerde an spezialisierte Kollegen übertragen wird.

Dieses Modell ermöglicht:

  • eine rechtlich fundierte und abnahmefertige Beschwerde,
  • eine fristgerechte Einbringung ohne zusätzlichen Koordinationsaufwand,
  • und eine spürbare Entlastung im laufenden Kanzleibetrieb.

Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Kontext

Im Fremden- und Asylrecht verdichten sich mehrere Faktoren:

  • komplexe verfahrensrechtliche Konstellationen,
  • umfangreiche und differenzierte Judikatur,
  • wiederkehrende formale Zulässigkeitsthemen,
  • und ein sensibles haftungsrechtliches Umfeld.

Diese Rahmenbedingungen sprechen dafür, die höchstgerichtliche Ebene als eigenständiges Spezialisierungsfeld zu behandeln und nicht als bloße Fortsetzung der Vorinstanzen.

Praktische Abwicklung in der Zusammenarbeit

In der Praxis erfolgt die Zusammenarbeit regelmäßig entlang klarer Linien:

  • Übermittlung der maßgeblichen Unterlagen (Erkenntnisse, Bescheide, Bestellungsbescheide zur Verfahrenshilfe),
  • kurze inhaltliche Abstimmung zum bisherigen Verfahrensverlauf,
  • selbstständige Ausarbeitung der Beschwerde,
  • fristgerechte Einbringung beim zuständigen Höchstgericht.

Für den bestellten Anwalt bedeutet dies eine rechtssichere Abwicklung, ohne dass eine laufende Einbindung in die Detailarbeit erforderlich ist.

Fazit

Höchstgerichtliche Beschwerden im Rahmen der Verfahrenshilfe stellen im Fremden- und Asylrecht ein eigenständiges juristisches Spezialsegment dar. Eine strukturierte arbeitsteilige Abwicklung ermöglicht es, diese Verfahren qualitativ hochwertig und fristgerecht zu führen, ohne den Kanzleialltag unnötig zu belasten.

Insbesondere bei regelmäßigen persönlichen Bestellungen bietet dieses Modell eine verlässliche Möglichkeit, Qualität, Haftungssicherheit und organisatorische Entlastung miteinander zu verbinden.

Hinweis

Die konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit richtet sich stets nach dem Einzelfall und den jeweiligen organisatorischen Rahmenbedingungen.

Autor: Dr. Georg Rihs
Bildnachweis: © C. Stadler/Bwag / Wikimedia Commons – CC BY-SA 4.0

Kurzzeitvermietung in Wien: Wann sie außerhalb von Wohnungen rechtlich möglich sein kann

Warum pauschale Antworten gefährlich sind – und worauf es im Einzelfall ankommt

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Kurzzeitvermietung in Wien sind komplex – und werden häufig verkürzt dargestellt. Während sich Gesetzgebung und öffentliche Diskussion primär auf Wohnungen konzentrieren, prüfen Eigentümer, Investoren und Projektentwickler zunehmend Nutzungsmodelle außerhalb des klassischen Wohnraums.

Insbesondere Geschäftslokale, ehemalige Büros oder gemischt genutzte Einheiten rücken dabei in den Fokus. Die zentrale Frage lautet jedoch nicht, ob Kurzzeitvermietung grundsätzlich möglich ist, sondern unter welchen konkreten rechtlichen Voraussetzungen sie im Einzelfall tragfähig ist.

1. Kurzzeitvermietung ist kein einheitlicher Rechtsbegriff

Ein verbreiteter Irrtum besteht darin, dass die strengen Wiener Regelungen zur Kurzzeitvermietung pauschal auf alle Einheiten anwendbar seien. Tatsächlich knüpfen zentrale Verbote der Wiener Bauordnung ausschließlich an Wohnungen an.

Ob eine Einheit rechtlich als Wohnung oder als Geschäftsraum zu qualifizieren ist, ergibt sich jedoch nicht aus der geplanten Nutzung, sondern insbesondere aus:

  • der baurechtlichen Widmung,
  • dem Wohnungseigentumsvertrag,
  • dem bestehenden Baukonsens.

Gerade in innerstädtischen Lagen zeigen sich hier erhebliche Unterschiede – selbst innerhalb desselben Gebäudes.

2. Baurecht: Nutzungsänderung ist stets objektspezifisch zu prüfen

Auch wenn eine Einheit nicht als Wohnung zu qualifizieren ist, bedeutet das nicht, dass eine Kurzzeitvermietung ohne weiteres zulässig wäre. Regelmäßig ist zu prüfen, ob die geplante Nutzung eine baurechtlich relevante Nutzungsänderung darstellt.

Dabei kommt es unter anderem an auf:

  • die bisher genehmigte Nutzung,
  • die konkrete Ausgestaltung der Unterkunftsräume,
  • die Lage des Gebäudes (zB Wohnzone, Schutzzone),
  • mögliche Auswirkungen auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte.

Ob eine Anzeige ausreicht oder ein bewilligungspflichtiger Tatbestand vorliegt, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur anhand des konkreten Objekts beurteilen.

3. Wohnungseigentumsrecht: Geschäftslokal ist nicht gleich Wohnung

Im Wohnungseigentumsrecht wird die Kurzzeitvermietung von Wohnungen regelmäßig als zustimmungspflichtige Maßnahme qualifiziert. Bei Geschäftslokalen stellt sich die Rechtslage differenzierter dar.

Entscheidend ist insbesondere, ob sich die geplante Nutzung noch im Rahmen der Verkehrsüblichkeit der Geschäftsraumwidmung bewegt. Diese Beurteilung hängt nicht nur von der Nutzungsart, sondern auch von:

  • Umfang,
  • Intensität,
  • organisatorischer Ausgestaltung

ab.
Auch hier gilt: Die rechtliche Bewertung steht und fällt mit dem konkreten Nutzungskonzept.

4. Gewerberecht: ein häufig unterschätzter Prüfungsbereich

Kurzzeitvermietung ist in der Praxis regelmäßig als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Bereits geringfügige Zusatzleistungen können eine Gewerbeberechtigung erforderlich machen.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Art der erforderlichen Gewerbeberechtigung,
  • Anzahl der bereitgestellten Betten (auch objektübergreifend),
  • allfällige Genehmigungspflichten nach der Gewerbeordnung,
  • betriebsanlagenrechtliche Aspekte.

Fehleinschätzungen in diesem Bereich führen in der Praxis häufig zu formalen Rechtsverstößen – selbst dann, wenn die baurechtliche Ausgangslage tragfähig wäre.

5. Warum pauschale Antworten nicht weiterhelfen

Die Frage, ob eine Kurzzeitvermietung zulässig ist, lässt sich rechtlich nicht losgelöst vom konkreten Objekt beantworten. Maßgeblich sind stets:

  • die baurechtliche Ausgangslage,
  • die bestehende Widmung,
  • die geplante Nutzung im Detail,
  • die Gesamtstruktur des Projekts.

Gerade im Vorfeld von Investitionsentscheidungen oder Umnutzungsprojekten können unzutreffende rechtliche Annahmen erhebliche wirtschaftliche Risiken begründen.

6. Praxis: Kurzgutachten als Entscheidungsgrundlage

In vergleichbaren Konstellationen erstellen wir regelmäßig objektbezogene baurechts- und gewerberechtliche Kurzgutachten, die als belastbare Entscheidungsgrundlage dienen.

Solche Kurzgutachten klären insbesondere:

  • ob und unter welchen Rahmenbedingungen eine Kurzzeitvermietung rechtlich tragfähig sein kann,
  • welche Genehmigungen erforderlich sind,
  • wo projektspezifische Risiken liegen,
  • welche Punkte vor Umsetzung oder Ankauf zu berücksichtigen sind.

Sie ersetzen keine umfassende Projektbegleitung, schaffen aber frühzeitig rechtliche Klarheit, ob und wie ein Vorhaben sinnvoll weiterverfolgt werden kann.

Fazit

Kurzzeitvermietung außerhalb des klassischen Wohnraums kann rechtlich möglich sein. Sie ist jedoch stets das Ergebnis einer individuellen rechtlichen Prüfung und nicht allgemeiner Erfahrungswerte.

Die rechtliche Tragfähigkeit entscheidet sich nicht am Modell, sondern am konkreten Objekt.

Autor: Dr. Georg Rihs, Geschäftsführer der RIHS Rechtsanwalt GmbH
Bildnachweis: Thomas Ledl / Wikimedia Commons – CC BY-SA 3.0 AT

Jahresrückblick 2025: Ein Jahr des Wachstums

Der 31.12. ist ein guter Anlass, das vergangene Jahr in der Kanzlei Revue passieren zu lassen.
Die Zahl unserer Mandanten ist auch 2025 weiter gestiegen – ebenso die Zahl unserer juristischen Erfolge.

Erstberatungen

Unser Produkt „Erstberatung“ wird gerne und häufig in Anspruch genommen.
Im Laufe des Jahres haben Mandanten 441 Mal unser Angebot genutzt, um ihre Rechtsfragen mit uns zu besprechen und rechtlich fundierte Lösungen zu entwickeln.

Ein Großteil der Beratenen beauftragte uns anschließend mit weiteren juristischen Dienstleistungen, insbesondere mit der Vorbereitung und Ausarbeitung von Anträgen und Rechtsmitteln, der Begleitung bei Behördenwegen, der Erstellung von Rechtsgutachten sowie der Vertretung in Antrags-, Rechtsmittel- und Nachprüfungsverfahren.

Unsere Mandanten schätzen dabei insbesondere die umfassende Aufklärung im Rahmen der Erstberatung. Ziele, Erwartungen, rechtliche Rahmenbedingungen und Honorare können transparent besprochen werden. Dies bildet die Grundlage für Vertrauen in unsere seriöse Einschätzung und unsere juristische Expertise.

Staatsbürgerschaftsrecht, Niederlassungsrecht

Wie auch in den vorangegangenen Jahren konnten wir zahlreiche Verfahrenserfolge im Staatsbürgerschafts- und Niederlassungsrecht erzielen. In diesen Bereichen arbeiten die beiden Berufsträger Dr. Georg Rihs und Dr. Philipp Haas-Köhler eng zusammen und erreichen gemeinsam mit unseren studentischen Mitarbeitern optimale Ergebnisse für unsere Mandanten.

Der Erfolg gibt uns recht. Im Jahr 2025 konnten wir für

  • 28 Mandanten im Bereich Staatsbürgerschaft
    (Verleihung der Staatsbürgerschaft, Anzeige gem. § 58c StbG, Erstreckung),

  • 60 Mandanten im Bereich Niederlassung
    (Rot-Weiß-Karte [plus], Daueraufenthalt-EU, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltstitel Familienangehörige, Niederlassungsbewilligung Angehörige)

positive Erledigungen erreichen.

Aufgrund der hohen Fallzahlen zeichnen uns Routine, eingespielte Abläufe und eine gute Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden aus.

Auch vor den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts konnten wir Erfolge erzielen, unter anderem im Revisionsverfahren VwGH 14.2.2025, Ra 2022/22/0073 (Aufenthaltsbewilligung Student) sowie VwGH 23.6.2025, Ra 2024/20/0492 (Asyl).

Vergaberecht

Auch 2025 war von zahlreichen vergaberechtlichen Rechtsschutzthemen geprägt. In diesem Bereich konnte Dr. Georg Rihs seine besondere Expertise erneut unter Beweis stellen.

Er führte Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgericht Wien sowie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. In drei Verfahren nahmen die öffentlichen Auftraggeber die jeweils angefochtenen Entscheidungen zurück. Die Verwaltungsgerichte stellten die Nachprüfungsverfahren ein und verpflichteten die Auftraggeber zum Kostenersatz (Einstellungsbeschlüsse  W279 2310481-2, W606 2317710, und W606 2317710-4).
In einem weiteren Verfahren hob das Landesverwaltungsgericht entsprechend unserem Nachprüfungsantrag die Zuschlagsentscheidung auf (LVwG-VG-13/002-2025) – Erfolg auf der ganzen Linie.

Die Summe der Auftragswerte, zu denen 2025 Nachprüfungsanträge verfasst wurden, betrug rund EUR 74.000.000,00.

Auch in zivilgerichtlichen Verfahren mit vergaberechtlichem Hintergrund konnten wir erfolgreich Rechtsmittel führen.

Die Vergabepraxis der Monopolverwaltung GmbH (MVG GmbH) und damit zusammenhängende zivil- und öffentlich-rechtliche Fragestellungen beschäftigen uns weiterhin intensiv. Zu diesem Themenkreis publizierte Dr. Georg Rihs in der Zeitschrift für Vergabe- und Baurecht. Darüber hinaus erstattete er umfassende Gutachten und Beratungsleistungen zur Unterstützung strategischer Entscheidungen unserer Mandanten.

Unsere Mandanten schätzen unser rasches, entschlossenes Einschreiten und die strategische Beratung im Vergaberecht.

Baurecht

Im Bereich Baurecht beschäftigten uns sowohl Bewilligungsverfahren – insbesondere im Zusammenhang mit Nachbarrechten – als auch baupolizeiliche Aufträge. Wir schritten vor den Baubehörden (MA 37, Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz in Niederösterreich) sowie vor den Verwaltungsgerichten ein.

So erreichten wir in Klosterneuburg die Aufhebung einer Baubewilligung im Interesse der Anrainer
(VwGH 24.6.2025, Ra 2023/05/0261).

Weitere Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof sind anhängig und werden uns auch in den kommenden Jahren beschäftigen.

Wachstum braucht Raum

Ein wesentlicher Meilenstein des Jahres 2025 war die Übersiedlung in die neuen Kanzleiräumlichkeiten in der Singerstraße 12/9, 1010 Wien. Die neue Adresse liegt nur wenige Gehminuten vom bisherigen Standort entfernt und ist mit den U-Bahn-Linien U1 und U3 (Station Stephansdom) optimal erreichbar.

Die Entscheidung fiel im April, die Planung nahm einige Zeit in Anspruch. Die neuen Räumlichkeiten bieten unter anderem zwei moderne Besprechungsräume, eine Bibliothek mit öffentlich-rechtlichem Schwerpunkt sowie großzügige Arbeitszimmer für unsere juristischen Mitarbeiter. Damit sind wir technisch und infrastrukturell bestens aufgestellt, um unsere Mandanten in einem zeitgemäßen Rahmen zu betreuen.

Personalentwicklung

Um unseren Mandanten weiterhin ein optimales Service bieten zu können, haben wir unser Team im Backoffice sowie im Bereich der studentischen Mitarbeiter („Paralegals“) erweitert. Besonders stolz sind wir auf unser engagiertes Team langjähriger Mitarbeiter. Nur im Team ist es möglich, die große Zahl an Fällen erfolgreich zu bearbeiten.

Auch die Aus- und Weiterbildung unserer Mitarbeiter ist uns ein zentrales Anliegen. Entsprechend besuchen diese regelmäßig Advokat-Schulungen und fachlich einschlägige Fortbildungen.

Gemeinsame Aktivitäten kommen dabei ebenfalls nicht zu kurz. 2025 besuchten wir unter anderem das Burgtheater („Lotfullah und die Staatsbürgerschaft“), nahmen an einer Führung durch das Parlament teil und planen nach dem Sommer eine Besichtigung der UNO-City in Wien.

Vor der alljährlichen Weihnachtsfeier besuchten wir zudem die Ausstellung „Alles in Arbeit“ im Diözesanmuseum – ein Motto, das sich gut auf die Entwicklung unserer Kanzlei übertragen lässt.

Wir wünschen Ihnen alles Gute für das neue Jahr 2026!

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch weiterhin gerne zur Seite, um Sie in (öffentlich-)rechtlichen Angelegenheiten mit Rat und Tat zu unterstützen.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Georg Rihs, Geschäftsführer der RIHS Rechtsanwalt GmbH

Team der RIHS Rechtsanwalt GmbH beim Betriebsausflug in der UNO-City Wien vor dem Vienna International Centre

Betriebsausflug zur UNO-City Wien: Ein Blick hinter die Kulissen der Vereinten Nationen

Betriebsausflug der RIHS Rechtsanwalt GmbH zur UNO-City in Wien

Am 25. September 2025 führte uns unser Betriebsausflug in die UNO-City Wien, offiziell das Vienna International Centre (VIC). Der Termin war bewusst gewählt: ein spätsommerliches Zusammentreffen nach der Urlaubszeit – und zugleich der symbolische Abschluss unserer Zeit in der Kramergasse, nur einen Tag vor der Übersiedlung in die Singerstraße.

Gemeinsam durften wir einen Ort besuchen, der wie kaum ein anderer für Internationalität, Diplomatie und globale Zusammenarbeit steht.

Die UNO-City Wien – eines der vier UN-Hauptquartiere weltweit

Die UNO-City wurde in den 1970er-Jahren (1973–1979) errichtet und zählt neben New York, Genf und Nairobi zu den vier Amtssitzen der Vereinten Nationen.

In Wien befinden sich unter anderem:

  • die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEA)
  • die Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO)
  • das UN-Büro für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC)

Die IAEA wurde im Jahr 2005 mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet – eine Auszeichnung, die die Bedeutung Wiens als internationales Zentrum unterstreicht.

Rechtlich besonders interessant:
Das Gelände gilt als exterritorial, also völkerrechtlich besonders geregelt. Österreich stellt das Areal zur Verfügung – traditionell gegen einen symbolischen Pachtzins.

Führung durch das Vienna International Centre (UNO-City Führung Wien)

Unsere UNO-City Führung begann am beeindruckenden Vorplatz mit:

  • dem großen Bassin
  • dem Springbrunnen
  • den Flaggen der Mitgliedsstaaten

Bereits dieser erste Eindruck vermittelt das Gefühl, sich an einem Ort globaler Dimension zu befinden.

Im Inneren des Gebäudes erhielten wir Einblicke in:

  • moderne Konferenzsäle
  • Dolmetsch- und Übersetzerkabinen
  • technische Infrastruktur internationaler Tagungen
  • Ausstellungsbereiche (u. a. Raumfahrt-Exponate, Mondgestein, Nobelpreis-Bezug)

Parallel zu unserer Gruppe war auch eine Gruppe finnischer Studierender mit traditionellen weißen Studentenmützen unterwegs – ein schönes Detail, das die internationale Besucherstruktur widerspiegelt. Auch regelmäßige Besuchergruppen („Stammgäste“) wie etwa Delegationen der Bundeswehr nutzen die Führungen.

Internationale Perspektive – passend zu unserer Kanzlei

Auch wenn wir aktuell kein laufendes völkerrechtliches Mandat betreuen, zeigt der Besuch doch, wie eng juristische Arbeit mit internationalen Strukturen verbunden ist.

Gerade im Bereich:

  • Aufenthaltsrecht
  • Staatsbürgerschaftsrecht
  • grenzüberschreitende Sachverhalte
  • Beratung international tätiger Personen

spüren wir regelmäßig den internationalen Kontext.

Der Betriebsausflug war daher nicht nur ein kulturelles Erlebnis, sondern auch eine Inspiration.

Teamkultur bei RIHS Rechtsanwalt

Mit dabei waren:

  • Dr. Georg Rihs (Geschäftsführer)
  • Dr. Philipp Haas (ständiger Substitut)
  • Mag. Benedikt Gundacker (im Gerichtsjahr)
  • Dr. Erich Rihs sen.
  • Erich Rihs
  • Daniela Rohringer
  • Gönül Sert
  • Benedikt Brabetz
  • Stefan Müller (ab Oktober im Team)

Der Tag stand ganz im Zeichen des Austauschs über Sommererlebnisse, gemeinsamer Gespräche und des Ausblicks auf unsere neue Kanzleiräumlichkeit in der Singerstraße.

Solche Momente sind für uns wichtig – sie stärken den Zusammenhalt und zeigen, dass juristische Exzellenz und menschliches Miteinander kein Widerspruch sind.

Fazit: UNO-City Wien – Besuch mit Mehrwert

Die UNO-City Führung in Wien bietet spannende Einblicke in internationale Organisationen, diplomatische Arbeit und moderne Konferenztechnik.

Für uns als Kanzlei war der Besuch ein gelungener Sommerausklang, ein symbolischer Übergang zum neuen Standort und zugleich ein Blick über den juristischen Tellerrand hinaus.

Interesse an einer Mitarbeit bei RIHS Rechtsanwalt?

Wir freuen uns über Bewerbungen von:

  • Jurist:innen
  • Konzipient:innen
  • Studierenden
  • engagierten Organisationstalenten

Wer in einem Umfeld arbeiten möchte, das Professionalität mit Teamkultur verbindet, ist bei uns richtig.

Informationen zu offenen Positionen und Initiativbewerbungen finden Sie auf unserer Karriere-Seite.

Autor: RIHS Rechtsanwalt GmbH

 

Umzug der RIHS Rechtsanwalt GmbH

Neuer Standort, bewährte Expertise – Unsere Kanzlei zieht um: ab 29.09. in der Singerstraße 12

Neuer Standort – gewohnte Qualität

Nach fast zehn erfolgreichen Jahren in der Kramergasse 9 (seit März 2015) freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu dürfen: Unsere Kanzlei übersiedelt!
Der Umzug findet am Freitag, 26. September 2025, und Montag, 29. September 2025, statt.
Ab Montag, dem 29.09.2025, begrüßen wir Sie in unseren neuen Räumlichkeiten in der Singerstraße 12, 1010 Wien – noch zentraler, moderner und besser erreichbar.

Zentrale Lage, verbesserte Erreichbarkeit

Unser neuer Standort im Herzen Wiens liegt in unmittelbarer Nähe zu wichtigen Behörden, Gerichten und dem Stephansplatz. Öffentliche Verkehrsanbindung, Parkmöglichkeiten und Laufwege sind optimiert – für Sie bedeutet das: effizientere Terminorganisation, bequemere Beratung und ein angenehmes Besuchserlebnis.

Ihre Spezialisten für Öffentliches Recht – jetzt noch näher bei Ihnen

Unsere Boutique-Kanzlei für Öffentliches Recht steht weiterhin für rechtliche Präzision, persönliche Beratung und kreative Lösungsansätze.
Unsere Schwerpunkte bleiben unverändert:

  • Staatsbürgerschafts-, Aufenthalts- & Niederlassungsrecht
  • Öffentliches Baurecht, Umweltrecht, Gewerberecht & Energierecht
  • Vergabe- & Verwaltungsstrafrecht
  • Schulrecht, Religionsrecht & Völkerrecht
  • Öffentliches Dienst- & Beschaffungsrecht

Mit dem Umzug schaffen wir Raum für Weiterentwicklung – ohne unsere Werte aus den Augen zu verlieren.

Rechtliche Fragen? Wir sind für Sie da – ab sofort in der Singerstraße 12

Der Standort mag neu sein – unser Anspruch bleibt derselbe: Wir vertreten Ihre Interessen im Öffentlichen Recht mit höchster Sorgfalt, Fachwissen und persönlichem Engagement.

Sie haben eine rechtliche Fragestellung oder ein konkretes Anliegen?
Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir stehen Ihnen ab 29.09.2025 am neuen Standort in der Singerstraße 12, 1010 Wien gerne zur Verfügung.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

 

Rechtsanwalt Philipp Haas im Interview bei Servus TV zur rechtlichen Anfechtung von Schulnoten.

Schulnoten anfechten: Ihre Rechte bei ungerechter Benotung

Anfechtung von Schulnoten – Ihre Rechte verstehen und durchsetzen

Immer mehr Eltern und Schüler wenden sich an Rechtsanwälte, wenn eine Schulnote schwerwiegende Folgen hat – sei es ein „Nicht genügend“ im Maturazeugnis, ein Fünfer, der den Aufstieg verhindert, oder ein Dreier, der den Übertritt in die Wunschschule blockiert.

Unser auf Schulrecht spezialisierter Rechtsanwalt Dr. Philipp Haas, LL.M. (WU), wurde dazu bereits mehrfach von Medien wie der Wiener Zeitung („Schulnoten vor Gericht“) und Servus TV (Sendung Blickwechsel „Eltern drohen Lehrern mit Anwälten“) interviewt. Seine Einschätzungen machen klar: Nicht jede Note ist unanfechtbar. Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben und wie wir Sie dabei unterstützen können.

Wann kann man eine Note anfechten?

Das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) sieht grundsätzlich kein Rechtsmittel gegen einzelne Noten vor. Ein „Noteneinspruch“ im eigentlichen Sinne existiert daher nicht. Selbst ein „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis kann nicht angefochten werden, wenn die Klassenkonferenz eine Aufstiegsklausel gewährt hat.

Eine Anfechtung ist jedoch möglich, wenn eine negative Note dazu führt, dass:

  • der Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht möglich ist,
  • die Zulassung zur Matura verweigert wird,
  • oder die Reifeprüfung bzw. Externistenprüfung nicht bestanden wurde.

In diesen Fällen können Schüler bzw. Erziehungsberechtigte einen Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann auch bei einer negativen Wiederholungsprüfung/Nachprüfung zu Beginn des neuen Schuljahres erhoben werden, wenn der Schüler oder die Schülerin dadurch nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist. Die Bildungsdirektion prüft dann, ob die Note korrekt vergeben wurde. Wird der Widerspruch abgewiesen, kann die Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Willkürliche Benotung und Dienstaufsichtsbeschwerde

Unter Umständen kann auch gegen willkürliche Benotungen – etwa ein „Befriedigend“, das objektiv nicht nachvollziehbar ist –rechtlich vorgegangen. Zwar gibt es laut dem SchUG kein direktes Rechtsmittel, doch besteht die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine konkrete Lehrperson. Im Rahmen dieser Dienstaufsichtsbeschwerde hat die zuständige Dienstaufsichtsbehörde (Bildungsdirektion) zu prüfen, ob die Lehrperson gegen Dienstpflichten verstoßen hat.

Die Behörde prüft dann, ob ein Dienstpflichtverstoß vorliegt. Kommt die Bildungsdirektion zu dem Ergebnis, dass eine willkürliche und ungerechtfertigte Benotung vorliegt, so kann die Bildungsdirektion der Lehrperson die Weisung erteilen, die Note zu ändern.

Verpflichtende Sommerschule – rechtliche Probleme

Die Bundesregierung plant, ab 2026 die Sommerschule für SchülerInnen mit Deutschdefiziten verpflichtend einzuführen. Zudem sollen Lehrkräfte im Bedarfsfall auch gegen ihren Willen zum Unterricht herangezogen werden. Die Gesetzesvorlage soll im Herbst durch den Ministerrat. Danach muss sie im Parlament noch beschlossen werden. Dies wirft mehrere rechtliche Fragen auf:

Lehrkräfte haben in den gesetzlichen Hauptferien grundsätzlich dienstfreie Zeit. Eine Verpflichtung, während dieser Zeit in der Sommerschule zu unterrichten, lässt sich aus dem geltenden Dienstrecht nicht ableiten und wäre daher problematisch (Achtung: hier geht es nicht um den Urlaubsanspruch von Lehrpersonen). Eine zusätzliche Unterrichtsverpflichtung im Sommer müsste daher rechtlich erst vorgesehen werden. In diesem Zusammenhang muss natürlich auch beachtet werden, dass aktuell ein Mangel an LehrerInnen besteht und eine derartige Verpflichtung den Job nicht attraktiver machen würde.

Der Besuch der Sommerschule für außerordentliche SchülerInnen ist aktuell freiwillig. Eine Verpflichtung zum Besuch der Sommerschule für SchülerInnen mit Deutschproblemen benötigt daher jedenfalls eine Änderung der derzeitigen Rechtslage. Eine solche Gesetzesänderung erscheint zwar grundsätzlich zulässig, die konkrete Ausgestaltung ist jedoch nicht unproblematisch. Denn die Sommerferien dienen vorwiegend der Erholung von SchülerInnen. In diesem Zusammenhang werden dann unter Umständen eine Gruppe der SchülerInnen, nämlich jene mit Deutschproblemen, gegenüber allen anderen SchülerInnen gleichheitsrechtlich diskriminiert, indem nur diese zum Besuch der Sommerschule verpflichtet werden und damit weniger Erholungszeit in den Schulferien erhalten. Eine Rechtfertigung hierfür kann zwar das öffentliche Interesse der Integration (Herstellung von Sprachkompetenz) sein, jedoch ist fraglich, ob ein Sommerschulbesuch von zwei Wochen tatsächlich geeignet und erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Denn in dieser kurzen Zeit wird sich das Sprachniveau nicht im erheblichen Maße verbessern. Vielmehr müsste hier politisch über eine Änderung des derzeitigen Konzepts der Sprachförderung während des Schuljahres (Stichwort: Deutschförderklassen) nachgedacht werden. Jedenfalls müsste aber bei einer Änderung der Rechtslage den außerordentliche SchülerInnen in Pflichtschulen die gesetzlich garantierte Mindesterholungszeit von mindestens sieben zusammenhängenden Wochen in den Sommerferien gewährt werden.

Unsere Rechtsanwalt Dr. Philipp Haas, LL.M. (WU) wurde zu diesen Themenstellungen vom Standard interviewt (Standard-Artikel).

Unsere Leistungen im Schulrecht

Wir beraten und vertreten Sie in allen schulrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei:

  • Widerspruch gegen Nichtzulassung zur Reifeprüfung
  • Widerspruch gegen das Nichtbestehen der Reife- oder Externistenprüfung
  • Widerspruch bei negativer Wiederholungsprüfung/Nachprüfung
  • Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Lehrpersonen
  • Zuweisung des Schulplatzes und Aufnahme in die Schule
  • Klassenwechsel
  • Suspendierung und Ausschluss
  • Anträgen auf häuslichen Unterricht
  • Amtshaftungsklagen

Kontaktieren Sie uns

Wenn Sie oder Ihr Kind von einer schulrechtlichen Entscheidung betroffen sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir prüfen Ihre Chancen, beraten Sie umfassend und setzen Ihre Rechte durch.

Dr. Georg Rihs im Gespräch mit Teilnehmern der 16. Jahrestagung Vergaberecht 2025

Jahrestagung Vergaberecht 2025

Rückblick: 16. Jahrestagung Vergaberecht 2025 – Dr. Georg Rihs vor Ort

Am 12. Juni 2025 nahm Dr. Georg Rihs an der 16. Jahrestagung Vergaberecht teil – einer zentralen Fortbildungsveranstaltung für Praktikerinnen und Praktiker des Vergaberechts. Die Tagung bot eine ideale Gelegenheit zum Austausch mit Kolleginnen und Kollegen, Vertreter:innen öffentlicher Auftraggeber wie der Finanzprokuratur und der Bundesbeschaffung GmbH sowie mit Mitgliedern der vergaberechtlichen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG).

Zentrales Thema: Das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Ein Schwerpunkt der diesjährigen Veranstaltung war das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Dieses Gesetz wird künftig eine zentrale Rolle im Vergabeverfahren spielen. Künftig können nicht nur Bürger:innen, sondern auch Bieter und Auftragnehmer Auskünfte zu Vergabeverfahren vom öffentlichen Auftraggeber einfordern.

Transparenz statt Amtsgeheimnis

Abhängig von der Rechtsform des Auftraggebers – sei es eine Gebietskörperschaft oder ein öffentliches Unternehmen – gelten unterschiedliche Informationspflichten. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen auf Informationsanfragen zu reagieren. Wird die Information verweigert, besteht Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten.

Die Vortragenden und Diskutant:innen waren sich einig: Das IFG markiert einen Paradigmenwechsel gegenüber der bisherigen Praxis, in der öffentliche Auftraggeber sich häufig auf das Amtsgeheimnis oder den Datenschutz berufen konnten.

Praktische Einblicke: Dienstleistungskonzessionen & das BVergGKonz

Ein weiterer Schwerpunkt der Jahrestagung war das Bundesvergabegesetz für Konzessionen (BVergGKonz). Dabei wurden auch aktuelle Entscheidungen zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen für Tabaktrafiken diskutiert, bei denen die RIHS Rechtsanwalt GmbH federführend tätig war.

Wir sind stolz darauf, die ersten Verfahren nach dem BVergGKonz in Österreich für unsere Mandanten geführt zu haben. Die intensive Auseinandersetzung mit der neuen Rechtsmaterie unterstreicht unser Engagement und unsere Expertise im Bereich des Konzessionsvergaberechts.

Fortbildung & Austausch für bestmögliche Beratung im Vergaberecht

Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wie der Jahrestagung Vergaberecht ist für Dr. Georg Rihs ein fixer Bestandteil seiner Arbeit. Der regelmäßige Austausch mit anderen Praktiker:innen und Entscheidungsträger:innen gewährleistet, dass wir immer auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung sind.

So können wir Ihre Interessen als Bieter oder Auftragnehmer optimal vertreten – sei es im Rahmen der Rechtsberatung, bei der Angebotsprüfung oder in Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren vor den zuständigen Verwaltungsgerichten.

Beratung im Vergaberecht: Kontaktieren Sie uns!

Sie benötigen rechtliche Unterstützung in einem Vergabeverfahren oder haben Fragen zum neuen Informationsfreiheitsgesetz oder zur Konzessionsvergabe?
Kontaktieren Sie uns gerne – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung im Vergaberecht zur Seite!