Schülerin mit Hijab im Unterricht einer österreichischen Volksschule (Symbolbild)

Kopftuchverbot vor dem VfGH: Warum der Verfassungsgerichtshof die Anträge zurückgewiesen hat

Kaum ein Gesetz hat in den vergangenen Monaten eine ähnlich intensive öffentliche Diskussion ausgelöst wie das neue Kopftuchverbot für Schülerinnen unter 14 Jahren. Befürworter sehen darin einen Beitrag zum Schutz von Kindern und zur Förderung der Integration. Kritiker halten das Gesetz hingegen für einen Eingriff in die Religionsfreiheit und befürchten eine Ungleichbehandlung muslimischer Mädchen.

Im Namen zweier betroffener Mädchen und deren Mutter hat Dr. Georg Rihs einen Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Darüber hinaus hat er gemeinsam mit einem Kollegen einen weiteren Antrag für betroffene Mädchen und deren Familien ausgearbeitet. Dr. Georg Rihs vertrat mehrere Betroffene in den anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof führte eines dieser Verfahren unter der Geschäftszahl G 87/2026. Mit Beschluss vom 25. Juni 2026 wies er die eingebrachten Gesetzesprüfungsanträge jedoch zurück. Eine inhaltliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Kopftuchverbots erfolgte daher nicht. Der Beitrag erläutert die rechtlichen Hintergründe des Verfahrens, die Gründe für die Zurückweisung der Anträge sowie die Bedeutung des Beschlusses.

Was regelt das neue Kopftuchverbot?

Das neue Gesetz sieht vor, dass Schülerinnen unter 14 Jahren an österreichischen Schulen kein Kopftuch tragen dürfen. Nach den Erläuterungen des Gesetzgebers soll damit insbesondere verhindert werden, dass Mädchen bereits in jungen Jahren unter sozialen oder familiären Druck geraten. Darüber hinaus verfolgt das Gesetz nach den Materialien integrations- und bildungspolitische Ziele.

Kritiker wenden demgegenüber ein, dass das Verbot ausschließlich eine bestimmte religiöse Bekleidung betrifft und daher in die Religionsfreiheit der betroffenen Schülerinnen eingreifen könnte.

Gerade weil das Gesetz zahlreiche Familien unmittelbar betrifft und grundlegende Fragen des Verhältnisses zwischen Staat und Religionsfreiheit berührt, wurde es bereits kurz nach seinem Beschluss vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten.

Warum ist dieses Verfahren von allgemeinem Interesse?

Das Verfahren betrifft nicht nur die unmittelbar betroffenen Schülerinnen und deren Familien.

Es berührt grundlegende Fragen des Verhältnisses zwischen individueller Religionsfreiheit, staatlichem Bildungsauftrag, Gleichheitsgrundsatz und dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Obwohl der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes noch nicht geprüft hat, kommt seinem Beschluss erhebliche rechtliche Bedeutung zu. Er zeigt unter welchen Voraussetzungen der Gerichtshof Gesetze bereits vor ihrem Inkrafttreten überprüfen kann und wann eine inhaltliche Befassung überhaupt möglich ist.

Warum beschäftigt sich der Verfassungsgerichtshof mit dem Gesetz?

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nicht darüber, ob ein Gesetz politisch sinnvoll oder gesellschaftlich wünschenswert ist.

Seine Aufgabe besteht vielmehr darin zu prüfen, ob ein Gesetz mit der österreichischen Bundesverfassung vereinbar ist. Er ersetzt dabei nicht den Gesetzgeber, sondern kontrolliert, ob dieser die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten hat.

Diese Kontrollfunktion gewinnt gerade bei gesellschaftlich kontroversen Themen besondere Bedeutung.

Welche verfassungsrechtlichen Fragen stellen sich?

Die eingebrachten Anträge machten eine Reihe verfassungsrechtlicher Bedenken gegen das neue Kopftuchverbot geltend. Da der Verfassungsgerichtshof die Anträge aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen hat, musste er sich mit diesen Fragen jedoch noch nicht inhaltlich auseinandersetzen.

Das Kopftuchverbot tritt erst mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 in Kraft. Das Bildungsministerium hatte bereits Erlässe veröffentlicht, um Schulen sowie betroffene Eltern und Schülerinnen über die neue Rechtslage zu informieren.

Viele betroffene Familien beschäftigte bereits vor dem Inkrafttreten die Frage, welche Auswirkungen das Gesetz auf ihre Kinder haben wird. Eine der zentralen verfahrensrechtlichen Fragen lautete deshalb, ob der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz bereits vor seinem Inkrafttreten auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen kann.

Daneben standen insbesondere folgende Fragen im Mittelpunkt:

  • Greift das Gesetz in die Religionsfreiheit ein?
  • Liegt eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung vor?
  • Verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel?
  • Ist das gewählte Mittel geeignet und verhältnismäßig?
  • Wurden die Interessen der betroffenen Kinder, ihrer Eltern und des Staates verfassungskonform gegeneinander abgewogen?

Über diese Fragen hatte der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu entscheiden. Sie wären erst Gegenstand einer inhaltlichen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gewesen.

Warum hat der Verfassungsgerichtshof die Anträge zurückgewiesen?

In der öffentlichen Diskussion wird häufig übersehen, dass der Verfassungsgerichtshof nicht in jedem Verfahren unmittelbar über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes entscheidet.

Bevor sich der Gerichtshof mit dem Inhalt eines Gesetzes befasst, prüft er zunächst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das jeweilige Verfahren überhaupt vorliegen. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es zu einer inhaltlichen Prüfung der angefochtenen Bestimmungen.

Auch eine verfahrensrechtliche Entscheidung kann daher erhebliche rechtliche Bedeutung haben.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge, welche die RIHS Rechtsanwalt GmbH im Namen und im Auftrag der Antragstellerinnen eingebracht hat, sowie die Anträge weiterer Antragstellerinnen zurückgewiesen. Er begründete dies damit, dass die Schülerinnen noch nicht aktuell betroffen seien, weil das Kopftuchverbot erst mit 1. September 2026 in Kraft tritt. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes können Mädchen bis dahin weiterhin ein Kopftuch in der Schule tragen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Auch Erziehungsberechtigte müssten derzeit noch keinen Verpflichtungen aufgrund des Kopftuchverbots nachkommen. Die ab 1. September 2026 betroffenen Personen müssten gegenwärtig keinen erheblichen finanziellen Aufwand oder sonstige administrative, technische oder organisatorische Vorkehrungen treffen. Sie seien daher noch nicht aktuell betroffen.

Auf das Argument, dass sich der Gesetzgeber mit dem „neuen” Kopftuchverbot über das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2020, G 4/2020, hinwegsetzt – auch damals vertrat die RIHS Rechtsanwalt GmbH die Antragstellerinnen –, geht der Verfassungsgerichtshof in der Begründung seines Beschlusses nicht näher ein.

Fazit

Das Verfahren zum neuen Kopftuchverbot zählt zu den derzeit bedeutendsten verfassungsrechtlichen Verfahren in Österreich.

Für die unmittelbar betroffenen Familien geht es nicht nur um eine abstrakte Rechtsfrage, sondern um die konkreten Auswirkungen eines neuen Gesetzes auf ihren schulischen Alltag. Zugleich wirft das Verfahren grundlegende Fragen zur Religionsfreiheit, zum Gleichheitssatz und zu den verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Gesetzgebung auf.

Die Kanzlei RIHS Rechtsanwalt hat mehrere Betroffene in den Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vertreten. Diese Verfahren wurden durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2026 (G 76/2026, G 87–88/2026) zurückgewiesen, weil das Kopftuchverbot zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Kraft getreten war. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher in diesem Verfahren nicht mit der Verfassungsmäßigkeit des Kopftuchverbots selbst auseinandergesetzt, sondern ausschließlich die Zulässigkeit der Anträge beurteilt.

Da das Kopftuchverbot ab 1. September 2026 gilt, entfällt der tragende Zurückweisungsgrund des Beschlusses. Wir gehen daher davon aus, dass neuerlich Anträge eingebracht werden und sich der Verfassungsgerichtshof künftig auch inhaltlich mit der Verfassungsmäßigkeit des Kopftuchverbots befassen wird.

Dr. Georg Rihs vertrat bereits zum zweiten Mal betroffene Familien in Verfahren zum Kopftuchverbot vor dem Verfassungsgerichtshof. Den aktuellen Beschluss vom 25. Juni 2026 (G 76/2026, G 87–88/2026) finden Sie hier im Volltext.

Bereits im früheren Gesetzesprüfungsverfahren zum Kopftuchverbot war er als Rechtsvertreter beteiligt. Das damalige Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2020 (G 4/2020) finden Sie ebenfalls auf unserem Blog.

Über den Fortgang weiterer Verfahren werden wir Sie auf unserer Website www.rihs.law informieren.

Häufige Fragen zum Kopftuchverbot vor dem Verfassungsgerichtshof

Hat der Verfassungsgerichtshof das Kopftuchverbot bereits aufgehoben?

Nein. Der Verfassungsgerichtshof hat die eingebrachten Anträge mit Beschluss vom 25. Juni 2026 aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen. Über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes selbst wurde noch nicht entschieden.

Warum wurden die Anträge zurückgewiesen?

Der Gerichtshof ging davon aus, dass die Antragstellerinnen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht aktuell betroffen waren, weil das Gesetz erst mit 1. September 2026 in Kraft treten wird.

Kann das Kopftuchverbot nochmals vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden?

Ja. Nach Inkrafttreten des Gesetzes können unter den gesetzlichen Voraussetzungen neuerlich Gesetzesprüfungsanträge eingebracht werden.

Wo finde ich den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes?

Hier finden Sie den Beschluss vom 25. Juni 2026 (G 76/2026, G 87–88/2026).

Gibt es bereits eine frühere Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zum Kopftuchverbot?

Ja. Bereits mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2020 (G 4/2020) hat sich der Verfassungsgerichtshof mit einem früheren Kopftuchverbot befasst.

Über den Autor

Dr. Georg Rihs ist Rechtsanwalt in Wien und vertritt Mandanten regelmäßig in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen insbesondere das Verfassungsrecht, das Verwaltungsrecht und das öffentliche Wirtschaftsrecht.

Dieser Beitrag wurde erstmals am 3. Juli 2026 veröffentlicht und zuletzt am 9. Juli 2026 aktualisiert.

Arabische Kultusgemeinde Österreich – rechtswidriger Bescheid des Kultusamts vom Verwaltungsgericht Wien aufgehoben

In einer rechtlich anspruchsvollen staatsrechtlichen, auch medial brisanten Causa haben wir einen großen Erfolg zu berichten:

Das Verwaltungsgericht Wien hat mit Erkenntnis vom 21.4.2021 den Beschluss des Kultusamts vom 7.6.2018 aufgehoben, mit dem dieses der Arabischen Kultusgemeinde Österreich (AKÖ) die Rechtspersönlichkeit entzogen hatte.
Das Verwaltungsgericht hat ausgesprochen, dass alle formalen Voraussetzungen (Zahl der Moscheeeinrichtungen, Gläubigen) von der AKÖ erfüllt werden.
Die Feststellungen stützte das Verwaltungsgericht auf die Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft Österreich (IGGÖ), die die formalen Voraussetzungen nach innerreligionsgemeinschaftlichen Recht geprüft und bestätigt hat.

Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird ein Schlussstrich unter ein langwieriges Verfahren gesetzt.

In einer Pressekonferenz am 8.6.2018 hatten der damalige Innenminister (Kickl), der Bundeskanzler (Kurz) und der Staatssekretär für Kultusangelegenheiten (Blümel) die “Schließung” von 7 Moscheen der Arabischen Kultusgemeinde Österreich (AKÖ) als Schlag gegen den politischen Islam verkündet (Link).

Am selben Tag erließ das Kultusamt einen Bescheid zur Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der AKÖ. Das Kultusamt begründete dies mit

  • angeblich bedenklichen Predigten in einer Moschee der Arabischen Kultusgemeinde Österreich (AKÖ) und
  • einer angeblich nicht ausreichenden Mitgliederzahl und Zahl an Moscheeeinrichtungen, womit die AKÖ gegen die Verfassung der IGGÖ verstoße.

In rechtsstaatlich bedenklicher Weise schloss das Kultusamt die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln aus, um seiner Entscheidung sofortige Wirkung zu verleihen.

Aufgrund unserer erfolgreichen Rechtsmittel gegen den Bescheid traf das Verwaltungsgericht Wien zwei Entscheidungen:

Das Kultusamt wandte sich gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts Wien mit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (“Amtsrevision”).
Der Verwaltungsgerichtshof verwies die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses solle prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für den Bestand der Kultusgemeinde (Zahl der Mitglieder und Moscheeeinrichtungen) vorliegen (VwGH 30.1.2020, Ro 2019/10/0026-5).

Am 21.4.2021 führte das Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhanldung durch. In der mündlichen Verhandlung bekräftige die IGGÖ, dass die AKÖ nach neuerlicher Prüfung alle formalen Voraussetzungen für die Rechtspersönlichkeit gemäß IslamG 2015 erfüllt.
In der Verhandlung vom 21.4.2021 hob das Verwaltungsgericht den ursprünglichen Bescheid des Kultusamts, über den nun neuerlich zu entscheiden war, als rechtswidrig auf.

Die Entscheidung ist ein großer Erfolg unserer Kanzlei:

  • Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechte im Rahmen der Autonomie und Selbstverwaltung der IGGÖ als islamische Religionsgesellschaft. Die formalen Voraussetzungen für die Rechtspersönlichkeit der Kultusgemeinde prüfte das Verwaltungsgericht alleine aufgrund der Angaben der IGGÖ über die Selbsterhaltungsfähigkeit und den Bestand der Kultusgemeinde. Eine nähere Überprüfung durch das Verwaltungsgericht oder das Kultusamt wurde nicht vorgenommen.
  • Die Parteistellung der Kultusgemeinden in sie betreffenden Verfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof und vom Verwaltungsgericht bestätigt.

Gerne beraten wir in rechtlich anspruchsvollen und komplexen Angelegenheiten wie im Vereins- und Religionsrecht!

 

 

 

Vereinsauflösung eines islamischen Vereins in Folge des Terroranschlags vom 2.11.2020 rückgängig gemacht

Dr. Georg Rihs freut sich über eine weitere erfolgreiche Intervention in einer aktuellen religionsrechtlichen Causa: Aufgrund der Vertretung im Rechtsmittelverfahren revidierte die Landespolizeidirektion Wien als Vereinsbehörde die Auflösung des islamischen “Vereins zur Förderung der islamischen Kultur”.
Der Erfolg festigt den Ruf der Kanzlei in komplexen religionsrechtlichen Verfahren und im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Islamgesetz 2015.

Infolge des Terroranschlags vom 2.11.2021 hat die Polizeidirektion Wien als Vereinsbehörde zwei islamische Vereine mit Mandatsbescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
Der Verein “Verein zur Förderung der islamischen Kultur”, der die Tewhid-Moschee in 1120 Wien, Murlingengasse 61, betreibt, war einer dieser beiden Vereine. Die Landespolizeidirektion Wien begründete die sofortige Auflösung nach dem Vereinsgesetz damit, dass der Attentäter die Moschee in 1120 Wien vor dem Anschlag besucht hätte.

Die Vereinsauflösung hatte weiters zur Folge, dass die Islamische Glaubensgemeinschaft Österreich (IGGÖ) der Moschee die rechtliche Beurteilung als “Moscheegemeinde” nach innerreligiösem Recht entzog.
Die Funktionäre des Vereins erhoben rechtzeitig Rechtsmittel gegen den Auflösungsbescheid. Diesem Rechtsmittel kam keine aufschiebende Wirkung zu. Das bedeutet, dass dem Verein für die Dauer des Verfahrens die Rechtspersönlichkeit entzogen war.

Die Landespolizeidirektion Wien musste den Mandatsbescheid nun nach eingehender Prüfung des Sachverhalts zurücknehmen. Sie stellte fest, dass keine Personen mit islamistisch-extremistischer Ideologie Funktionen im Verein innehatten oder unterstützend für die Moschee tätig waren. Der Verein hat zu keinem Zeitpunkt Personen aktiv zur Teilnahme am bewaffneten Dschihad in Krisengebieten aufgerufen oder zur Teilnahme ermutigt. Die Predigten, die in der Moschee an Freitagsgottesdiensten gehalten wurden, waren nach den Feststellungen der Vereinsbehörde nicht Dschihad-verherrlichend.

Im Verfahren stellte sich heraus, dass weder beim BVT noch beim LVT Wien belastbare Beweise oder Berichte vorlagen, die die Maßnahme einer Vereinsauflösung gerechtfertigt hätten. Obwohl die Landespolizeidirektion Wien als Vereinsbehörde das BVT und das LVT Wien einlud, nachträglich im Verfahren Beweismittel vorzulegen – diese hätten bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der Rechtspersönlichkeit vorliegen müssen –, konnten beide Einrichtungen keine nachvollziehbare Begründung für die Auflösung nachliefern. Die Landespolizeidirektion merkte auch kritisch an, dass das BVT und das LVT Wien – trotz mehrfacher Nachfrage – keine Angaben zu angeblichen Verstößen von Vereinsorganen gegen das Strafrecht machen konnten.

Der Verein hat an diesem Ermittlungsverfahren aktiv mitgewirkt und alle Predigten, die bei Gottesdiensten in den Jahren 2019 und 2020 gehalten wurden, in deutscher Übersetzung vorgelegt.
Die Rücknahme der Vereinsauflösung war die notwendige Folge des Ermittlungsverfahrens der Vereinsbehörde.

Der Verein ist damit rehabilitiert. Er genießt nunmehr wieder volle Rechtspersönlichkeit nach dem Vereinsgesetz.
Der rechtskonforme Zustand ist damit – nach einem verhältnismäßig langen Verfahren – wiederhergestellt. Fraglich und problematisch bleibt, dass das Verfahren mehr als 4 Monate in Anspruch genommen hat, obwohl von Anfang an keine Fakten vorgelegen sind, die eine Auflösung gerechtfertigt hätten. Dem Verein ist durch die (nun erwiesenermaßen) rechtswidrige Auflösung mit sofortiger Wirkung ein finanzieller Schaden entstanden.

Abzuwarten bleibt, ob die Moschee als Moscheegemeinde von der Islamischen Glaubensgemeinschaft (IGGÖ) wieder aufgenommen wird.

Auch österreichische Qualitätszeitungen (Der Standard) berichteten über diese Causa (Link).

Aufhebung des „Kopftuchverbots“ (§ 43a SchUG) durch den Verfassungsgerichtshof erreicht

Verfassungsgerichtshof hebt Kopftuchverbot für Volksschülerinnen auf: Erfolg vor Gericht

Am 11. Dezember 2020 hat der österreichische Verfassungsgerichtshof das sogenannte „Kopftuchverbot“ für Volksschülerinnen (6-10 Jahre) als verfassungswidrig aufgehoben. Unsere Kanzlei hatte die Ehre, drei betroffene Mädchen und deren Eltern in einem Gesetzesprüfungsverfahren erfolgreich zu vertreten. Dieses Urteil stellt einen bedeutenden Sieg für die Grundrechte in Österreich dar.

Erkenntnis: Kopftuchverbot verfassungswidrig

Das Verbot zielte speziell auf muslimische Kinder ab und umfasste andere religiöse Kleidungsvorschriften (z.B. Judentum, Sikhismus) nicht. Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass das Verbot gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie das Recht auf religiöse Kindererziehung verstößt. Es wurde als unzulässiger Eingriff in die Religionsfreiheit gewertet.

Der Gerichtshof stellte klar, dass der Staat keine religiösen Vorschriften einseitig verbieten kann, wenn diese nur eine bestimmte Gruppe betreffen, da dies gegen das Diskriminierungsverbot und den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Zudem bestätigte das Urteil die zentrale Bedeutung der elterlichen Rechte in der religiösen Erziehung.

Das Urteil trat ohne Übergangsfrist in Kraft und wird als eines der bedeutendsten Entscheidungen des Jahres 2020 angesehen. Es unterstreicht die Bedeutung der Religionsfreiheit im liberalen Rechtsstaat und schränkt politische Maßnahmen ein, die gezielt bestimmte religiöse Gruppen diskriminieren.

Verkündung des Erkenntnisses

Die offizielle Verkündung des Urteils fand am 11. Dezember 2020 statt. Auf der Homepage des Verfassungsgerichtshofes finden Sie eine Zusammenfassung des Urteils sowie eine Videoaufzeichnung der mündlichen Verkündung.
Das Erkenntnis wurde auch in ausländischen Medien, wie etwa der Neuen Zürcher Zeitung, rezipiert.

Gesellschaftliche Implikationen des Erkenntnisses

Das Urteil hat weitreichende gesellschaftliche und politische Implikationen. Es zeigt, dass die österreichische Verfassung und der Verfassungsgerichtshof klare Schranken für staatliche Eingriffe setzen, die eine bestimmte religiöse Gruppe betreffen. Das Verbot wurde nicht nur aus rechtlicher Sicht aufgehoben, sondern auch als diskriminierende Maßnahme entlarvt, die der Vielfalt in der Gesellschaft und den Grundrechten widerspricht.

Durch dieses Urteil wird das Kopftuch nicht nur als religiöses Symbol, sondern als Ausdruck der individuellen Freiheit und der religiösen Vielfalt anerkannt. Es stellt sicher, dass Kinder ihre religiöse Identität im Einklang mit den Grundrechten leben können, ohne staatliche Eingriffe zu befürchten.

Rechtliche Einordnung des Erkenntnisses

Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs stellte klar, dass die selektive Regelung im Schulunterrichtsgesetz nicht mit den verfassungsmäßigen Prinzipien von Gleichheit, Religionsfreiheit und staatlicher Neutralität vereinbar ist. Der Gerichtshof betonte, dass der Gesetzgeber bei Eingriffen in religiöse Rechte besonders sensibel vorgehen muss, um nicht bestimmte Gruppen zu benachteiligen oder auszugrenzen. Statt durch das Kopftuchverbot den Schulfrieden oder die Geschlechtergleichstellung zu fördern, drohte diese Maßnahme, muslimische Mädchen zu diskriminieren und ihren Zugang zur Bildung zu erschweren. Der Gesetzgeber wurde darauf hingewiesen, andere, verfassungskonforme Mittel zur Lösung potenzieller Konflikte zu finden.

Ihre Kanzlei für verfassungsrechtliche Fragen

Falls Sie oder Ihre Institution verfassungsrechtliche Fragen haben, sind wir gerne für Sie da. Unsere Kanzlei hat erfolgreich gegen das Kopftuchverbot vor dem Verfassungsgerichtshof gekämpft und setzt sich engagiert auch für Ihre Rechte ein.

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