Kopftuchverbot vor dem VfGH: Warum der Verfassungsgerichtshof die Anträge zurückgewiesen hat
Kaum ein Gesetz hat in den vergangenen Monaten eine ähnlich intensive öffentliche Diskussion ausgelöst wie das neue Kopftuchverbot für Schülerinnen unter 14 Jahren. Befürworter sehen darin einen Beitrag zum Schutz von Kindern und zur Förderung der Integration. Kritiker halten das Gesetz hingegen für einen Eingriff in die Religionsfreiheit und befürchten eine Ungleichbehandlung muslimischer Mädchen.
Im Namen zweier betroffener Mädchen und deren Mutter hat Dr. Georg Rihs einen Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Darüber hinaus hat er gemeinsam mit einem Kollegen einen weiteren Antrag für betroffene Mädchen und deren Familien ausgearbeitet. Dr. Georg Rihs vertrat mehrere Betroffene in den anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof führte eines dieser Verfahren unter der Geschäftszahl G 87/2026. Mit Beschluss vom 25. Juni 2026 wies er die eingebrachten Gesetzesprüfungsanträge jedoch zurück. Eine inhaltliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Kopftuchverbots erfolgte daher nicht. Der Beitrag erläutert die rechtlichen Hintergründe des Verfahrens, die Gründe für die Zurückweisung der Anträge sowie die Bedeutung des Beschlusses.
Was regelt das neue Kopftuchverbot?
Das neue Gesetz sieht vor, dass Schülerinnen unter 14 Jahren an österreichischen Schulen kein Kopftuch tragen dürfen. Nach den Erläuterungen des Gesetzgebers soll damit insbesondere verhindert werden, dass Mädchen bereits in jungen Jahren unter sozialen oder familiären Druck geraten. Darüber hinaus verfolgt das Gesetz nach den Materialien integrations- und bildungspolitische Ziele.
Kritiker wenden demgegenüber ein, dass das Verbot ausschließlich eine bestimmte religiöse Bekleidung betrifft und daher in die Religionsfreiheit der betroffenen Schülerinnen eingreifen könnte.
Gerade weil das Gesetz zahlreiche Familien unmittelbar betrifft und grundlegende Fragen des Verhältnisses zwischen Staat und Religionsfreiheit berührt, wurde es bereits kurz nach seinem Beschluss vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten.
Warum ist dieses Verfahren von allgemeinem Interesse?
Das Verfahren betrifft nicht nur die unmittelbar betroffenen Schülerinnen und deren Familien.
Es berührt grundlegende Fragen des Verhältnisses zwischen individueller Religionsfreiheit, staatlichem Bildungsauftrag, Gleichheitsgrundsatz und dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Obwohl der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes noch nicht geprüft hat, kommt seinem Beschluss erhebliche rechtliche Bedeutung zu. Er zeigt unter welchen Voraussetzungen der Gerichtshof Gesetze bereits vor ihrem Inkrafttreten überprüfen kann und wann eine inhaltliche Befassung überhaupt möglich ist.
Warum beschäftigt sich der Verfassungsgerichtshof mit dem Gesetz?
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nicht darüber, ob ein Gesetz politisch sinnvoll oder gesellschaftlich wünschenswert ist.
Seine Aufgabe besteht vielmehr darin zu prüfen, ob ein Gesetz mit der österreichischen Bundesverfassung vereinbar ist. Er ersetzt dabei nicht den Gesetzgeber, sondern kontrolliert, ob dieser die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten hat.
Diese Kontrollfunktion gewinnt gerade bei gesellschaftlich kontroversen Themen besondere Bedeutung.
Welche verfassungsrechtlichen Fragen stellen sich?
Die eingebrachten Anträge machten eine Reihe verfassungsrechtlicher Bedenken gegen das neue Kopftuchverbot geltend. Da der Verfassungsgerichtshof die Anträge aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen hat, musste er sich mit diesen Fragen jedoch noch nicht inhaltlich auseinandersetzen.
Das Kopftuchverbot tritt erst mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 in Kraft. Das Bildungsministerium hatte bereits Erlässe veröffentlicht, um Schulen sowie betroffene Eltern und Schülerinnen über die neue Rechtslage zu informieren.
Viele betroffene Familien beschäftigte bereits vor dem Inkrafttreten die Frage, welche Auswirkungen das Gesetz auf ihre Kinder haben wird. Eine der zentralen verfahrensrechtlichen Fragen lautete deshalb, ob der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz bereits vor seinem Inkrafttreten auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen kann.
Daneben standen insbesondere folgende Fragen im Mittelpunkt:
- Greift das Gesetz in die Religionsfreiheit ein?
- Liegt eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung vor?
- Verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel?
- Ist das gewählte Mittel geeignet und verhältnismäßig?
- Wurden die Interessen der betroffenen Kinder, ihrer Eltern und des Staates verfassungskonform gegeneinander abgewogen?
Über diese Fragen hatte der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu entscheiden. Sie wären erst Gegenstand einer inhaltlichen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gewesen.
Warum hat der Verfassungsgerichtshof die Anträge zurückgewiesen?
In der öffentlichen Diskussion wird häufig übersehen, dass der Verfassungsgerichtshof nicht in jedem Verfahren unmittelbar über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes entscheidet.
Bevor sich der Gerichtshof mit dem Inhalt eines Gesetzes befasst, prüft er zunächst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das jeweilige Verfahren überhaupt vorliegen. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es zu einer inhaltlichen Prüfung der angefochtenen Bestimmungen.
Auch eine verfahrensrechtliche Entscheidung kann daher erhebliche rechtliche Bedeutung haben.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge, welche die RIHS Rechtsanwalt GmbH im Namen und im Auftrag der Antragstellerinnen eingebracht hat, sowie die Anträge weiterer Antragstellerinnen zurückgewiesen. Er begründete dies damit, dass die Schülerinnen noch nicht aktuell betroffen seien, weil das Kopftuchverbot erst mit 1. September 2026 in Kraft tritt. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes können Mädchen bis dahin weiterhin ein Kopftuch in der Schule tragen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Auch Erziehungsberechtigte müssten derzeit noch keinen Verpflichtungen aufgrund des Kopftuchverbots nachkommen. Die ab 1. September 2026 betroffenen Personen müssten gegenwärtig keinen erheblichen finanziellen Aufwand oder sonstige administrative, technische oder organisatorische Vorkehrungen treffen. Sie seien daher noch nicht aktuell betroffen.
Auf das Argument, dass sich der Gesetzgeber mit dem „neuen” Kopftuchverbot über das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2020, G 4/2020, hinwegsetzt – auch damals vertrat die RIHS Rechtsanwalt GmbH die Antragstellerinnen –, geht der Verfassungsgerichtshof in der Begründung seines Beschlusses nicht näher ein.
Fazit
Das Verfahren zum neuen Kopftuchverbot zählt zu den derzeit bedeutendsten verfassungsrechtlichen Verfahren in Österreich.
Für die unmittelbar betroffenen Familien geht es nicht nur um eine abstrakte Rechtsfrage, sondern um die konkreten Auswirkungen eines neuen Gesetzes auf ihren schulischen Alltag. Zugleich wirft das Verfahren grundlegende Fragen zur Religionsfreiheit, zum Gleichheitssatz und zu den verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Gesetzgebung auf.
Die Kanzlei RIHS Rechtsanwalt hat mehrere Betroffene in den Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vertreten. Diese Verfahren wurden durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2026 (G 76/2026, G 87–88/2026) zurückgewiesen, weil das Kopftuchverbot zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Kraft getreten war. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher in diesem Verfahren nicht mit der Verfassungsmäßigkeit des Kopftuchverbots selbst auseinandergesetzt, sondern ausschließlich die Zulässigkeit der Anträge beurteilt.
Da das Kopftuchverbot ab 1. September 2026 gilt, entfällt der tragende Zurückweisungsgrund des Beschlusses. Wir gehen daher davon aus, dass neuerlich Anträge eingebracht werden und sich der Verfassungsgerichtshof künftig auch inhaltlich mit der Verfassungsmäßigkeit des Kopftuchverbots befassen wird.
Dr. Georg Rihs vertrat bereits zum zweiten Mal betroffene Familien in Verfahren zum Kopftuchverbot vor dem Verfassungsgerichtshof. Den aktuellen Beschluss vom 25. Juni 2026 (G 76/2026, G 87–88/2026) finden Sie hier im Volltext.
Bereits im früheren Gesetzesprüfungsverfahren zum Kopftuchverbot war er als Rechtsvertreter beteiligt. Das damalige Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2020 (G 4/2020) finden Sie ebenfalls auf unserem Blog.
Über den Fortgang weiterer Verfahren werden wir Sie auf unserer Website www.rihs.law informieren.
Häufige Fragen zum Kopftuchverbot vor dem Verfassungsgerichtshof
Hat der Verfassungsgerichtshof das Kopftuchverbot bereits aufgehoben?
Nein. Der Verfassungsgerichtshof hat die eingebrachten Anträge mit Beschluss vom 25. Juni 2026 aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen. Über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes selbst wurde noch nicht entschieden.
Warum wurden die Anträge zurückgewiesen?
Der Gerichtshof ging davon aus, dass die Antragstellerinnen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht aktuell betroffen waren, weil das Gesetz erst mit 1. September 2026 in Kraft treten wird.
Kann das Kopftuchverbot nochmals vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden?
Ja. Nach Inkrafttreten des Gesetzes können unter den gesetzlichen Voraussetzungen neuerlich Gesetzesprüfungsanträge eingebracht werden.
Wo finde ich den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes?
Hier finden Sie den Beschluss vom 25. Juni 2026 (G 76/2026, G 87–88/2026).
Gibt es bereits eine frühere Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zum Kopftuchverbot?
Ja. Bereits mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2020 (G 4/2020) hat sich der Verfassungsgerichtshof mit einem früheren Kopftuchverbot befasst.
Über den Autor
Dr. Georg Rihs ist Rechtsanwalt in Wien und vertritt Mandanten regelmäßig in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen insbesondere das Verfassungsrecht, das Verwaltungsrecht und das öffentliche Wirtschaftsrecht.
Dieser Beitrag wurde erstmals am 3. Juli 2026 veröffentlicht und zuletzt am 9. Juli 2026 aktualisiert.
